Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG (2023)

Nach welchen Rechtsgrundlagen erstattet das BZSt die Steuer auf Kapitalerträge?

Das Erstattungsverfahren nach § 50c Absatz 3 EStG ist anwendbar bei inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 5 EStG, die dem Steuerabzug nach § 43 EStG unterliegen

Das BZSt erstattet die einbehaltene und abgeführte Steuer auf Kapitalerträge, soweit die nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG maßgeblichen Quellensteuersätze überstiegen werden. Darüber hinaus werden Erstattungen auf Grundlage des § 11 InvStG vorgenommen.

Die Erstattung ohne Rechtsgrundlage einbehaltener Kapitalertragsteuer erfolgt nach § 37 Absatz 2 AO durch das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist.

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, obwohl die maßgeblichen Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht unter die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 EStG fallen.

Eine Erstattung nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen kommt nicht in Betracht für im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht (Jahr des Wohnsitzwechsels von Deutschland in das Ausland) zugeflossene Kapitalerträge.

In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der ohne Rechtsgrundlage einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen der Veranlagung nach § 2 Absatz 7 EStG durch das Wohnsitzfinanzamt des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 EStG)..

VorschriftenFür die Kapitalertragsteuerentlastung bilden diverse Gesetze und BMF-Schreiben die rechtlichen Grundlagen. Hier sind die relevanten Rechtsgrundlagen aufgeführt.
(Video) VL_UntStR_2021-06-29

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Erstattung deutscher Steuer auf Kapitalerträge (Erstattungsantrag) nach § 50c Absatz 3 EStG zu stellen?

Zur Antragstellung befugt sind im Ausland ansässige, beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen, denen diese im Zeitpunkt des Zuflusses wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Antragsteller muss somit nicht notwendigerweise (auch) der zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge sein.

Kann ein Erstattungsantrag nach § 50c Absatz 3 EStG auch formlos gestellt werden?

Ein formloser Antrag entfaltet keine rechtliche Wirkung im Sinne des § 50c Abs. 3 EStG. Verwenden Sie bitte die in der Rubrik „Erstattungsformulare/Ausfüllanleitungen/Hinweise“ bereitgestellten Formulare.

Welche Belege sind einem Erstattungsantrag nach § 50c Absatz 3 EStG beizufügen?

Dem Erstattungsantrag sind in jedem Fall die maßgeblichen Steuerbescheinigungen sowie die Ansässigkeitsbescheinigung (separat oder auf dem Formular) beizufügen.

Weitere Informationen können dem jeweiligen Formular und den zur Verfügung gestellten Ausfüllanleitungen entnommen werden.

Wo erhalten Antragstellende die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit gemäß § 50c Absatz 5 EStG?

Der Antragstellende hat durch eine Bestätigung der für ihn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge zuständigen Steuerbehörde seine Ansässigkeit nachzuweisen.

Die ausländische Steuerbehörde bestätigt in der Regel die Ansässigkeit der antragstellenden Person auf dem Antragsformular.

Bei separaten Ansässigkeitsbescheinigungen ist von der Steuerbehörde zu bestätigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge den im Formular angegebenen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommen abkommensberechtigt ist / den statuarischen Sitz hatte bzw. dem zulässigen Antragstellerkreis des § 43b EStG angehört.

Was ist eine Steuerbescheinigung und wo ist diese erhältlich?

Eine Steuerbescheinigung dient als Nachweis über:

  • die Art der Kapitalerträge
  • die Höhe der Kapitalerträge
  • die einbehaltene Kapitalertragsteuer und
  • den hiervon einbehaltenen Solidaritätszuschlag

Die Steuerbescheinigung wird durch die (inländische, d.h. deutsche) Zahlstelle ausgestellt. Als Zahlstellen gelten gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3a EStG:

  1. inländische (d.h. deutsche) Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute,
  2. inländische (d.h. deutsche) Wertpapierinstitute,

welche die Anteile verwahren oder verwalten und die Kapitalerträge auszahlen bzw. gutschreiben oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlen.

Nicht ausreichend ist eine Gutschriftsanzeige (z.B. Dividendenbescheinigung) der (ausländischen) Depotbank.

Gibt es Fristen für die Beantragung der Erstattung nach § 50c Absatz 3 EStG?

Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen zugeflossen sind (§ 50c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).

Ausnahmen:

  1. Für Zuflüsse bis zum 08.06.2021:
    Die Frist für die Antragstellung endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 10 EStG alte Fassung).

    Für Zuflüsse ab dem 09.06.2021
    Die Frist für die Antragstellung endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG).

    Diese Regelung gilt z.B. bei der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Laufe einer Betriebsprüfung und der daraus resultierenden Steuererhöhung (§ 50c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG).

  2. Die Frist endet auch nicht vor Ablauf einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen günstigeren Antragsfrist.

Kann die Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG durch das BZSt erstattet werden, obwohl für den Zuflusszeitraum eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c Absatz 2 EStG erteilt wurde?

Durch die erteilte Freistellungsbescheinigung kann der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug von vornherein unterlassen oder nach einem reduzierten Steuersatz vornehmen.

Sollten Steuern auf die Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden sein, da die Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Steueranmeldung noch nicht vorlag, hat der Schuldner der Kapitalerträge die Möglichkeit, eine berichtigte Kapitalertragsteueranmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen und diesem Wege eine Erstattung nach § 44b Absatz 5 EStG zu erhalten.

Was bedeuten die Begriffe "Reststeuer" bzw. "Reststeuersatz"? Kann die Reststeuer erstattet werden?

Die sogenannte Reststeuer ist die Steuer, die der Staat, aus dem die Vergütungen stammen (also der Quellenstaat), gemäß den Regelungen der jeweils einschlägigen Entlastungsnorm (z.B. DBA, § 44a Absatz 9 EStG, etc.) nicht erstatten muss. Maßgeblich für die Bestimmung des Reststeuersatzes ist insbesondere die Art des Kapitalertrags (Zinsen, Dividenden, etc.), die Höhe der Beteiligung und die Rechtsform des Gläubigers der Kapitalerträge.

Besteht ein Erstattungsanspruch, wenn zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat/Wohnsitzstaat des Gläubigers kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen wurde?

Für Kapitalerträge, die einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland zufließen, ist nach § 44a Absatz 9 EStG eine Erstattung von zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorgesehen.
Die Erstattung an einen ausländischen Investmentfonds nach § 44a Absatz 9 EStG ist ausgeschlossen (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 InvStG).

Kann die ausländische Depotbank des Antragstellers den Erstattungsantrag für diesen stellen?

Der Antragsteller kann sich im Erstattungsverfahren gegenüber dem BZSt durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 80 AO). Diese rechtliche Befugnis, für den Antragstellenden im steuerlichen Verwaltungsverfahren zu handeln, hat der Bevollmächtigte anhand einer Vollmacht nachzuweisen.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten setzt dessen Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) voraus.

Auch ausländische Depotbanken sind laut Steuerberatungsgesetz zur Vertretung befugt (vgl. § 4 Nr. 12a StBerG).

Welches Zuflussdatum ist bei einer Aktiendividende im Rahmen der Antragstellung nach § 50c Absatz 3 EStG anzugeben?

In den Erstattungsanträgen ist im Feld „Tag des Zuflusses“ der in der Einzelsteuerbescheinigung angegebene Zahlungstag zu verwenden.

Welche Besonderheiten sind bei Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen, die einem geringeren Quellensteuersatz als 15 Prozent unterliegen, zu beachten (§ 50j EStG)?

Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen die Besonderheiten des § 50j EStG beachten, wenn ihnen seit dem 1. Januar 2017 Kapitalerträge zugeflossen sind, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 Prozent unterliegen.

Der betroffene Antragsteller muss den Antragsvordruck „010004‐Erstattungsantrag bei Quellensteuersatz von unter 15 %“ verwenden und bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 50j Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind. Das BZSt behält sich vor, die Angaben zu überprüfen und entsprechende Nachweise anzufordern. Auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers und der Beteiligten (§ 90 AO i. V. m. § 78 AO) wird verwiesen.

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Die Anträge werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Ein Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Welche Nachweise einzureichen sind, ist im Antragsformular und den dazugehörigen Erläuterungen aufgeführt.
Soweit im Einzelfall darüber hinaus Nachweise oder Angaben erforderlich sind, werden diese im Zuge der Bearbeitung angefordert.

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, werden Sachstandsanfragen nicht beantwortet.

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Author: Jerrold Considine

Last Updated: 06/11/2023

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